Kapitel 1 Namen, Ziel und Sitz
Artikel 1
Mit dem Namen ASOCIACIÓN DE DEFENSA DE LOS PARCELISTAS PARTICULARES DE LAS URBANIZACIONES MAS NOU Y MAS SEMIS DE CASTELL-PLATJA D’ARO wird ein Verein gegründet, der seine Aktivitäten nach der gültigen Gesetzgebung für Vereine und ihre Statuten ausübt.
Artikel 2
Das Ziel des Vereins ist die Verteidigung der nichtgewerblichen Interessen der Eigentümer und Nutznießer von Grundstücken in den Urbanisationen Mas Nou und Mas Semi in der Gemeinde Castell-Platja d’ Aro.
Eine Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
Artikel 3
1.) Der Sitz des Vereins befindet sich in der Straße Gujadalest, Nº 181 in der Urbanisation Mas Nou, Postfach 40 in Platja d’ Aro.
2.) Die Aktivitäten des Vereins haben lokalen Charakter und beschränken sich auf die Gemeinde Castell-Platja d’ Aro.
Kapitel 2 Mitglieder des Vereins, ihre Rechte und ihre Pflichten
Artikel 4
1. Als Mitglieder können dem Verein natürliche oder juristische Personen beitreten, die Eigentümer, Miteigentümer, Obereigentümer oder Nutznießer eines Grundstücks oder einer Immobilie sind, das in den Urbanisationen Mas Nou oder Mas Semís in Castell-Platja d’Aro liegt. Voraussetzung ist, dass diese Personen keine Aktivitäten als Bauträger für Immobilien, Urbanisationen und Errichtung von Immobilien wie auch Vermittlung von An- und Verkauf oder Vermietungen innerhalb der erwähnten Urbanisationen direkt oder indirekt verfolgen:
2. Der Antrag zum Eintritt in den Verein ist beim Sekretär zu stellen unter Angabe des Besitzverhältnisses (Eigentümer, Miteigentümer, Nutznießer etc.) und mit einer Kopie aus dem Grundbuch zu belegen.
Artikel 5
Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte:
1.) Stimmberechtigte Teilnahme an der Generalversammlung und Meinungsäußerung.
2.) Passives und aktives Wahlrecht zur Repräsentationsfunktionen und als Vorstandsmitglied.
3.) Durchführung von Interessenvertretung mit der das Mitglied in einem Fall betraut wird.
4.) Interveniren in die Amtsführung und Ausführungen der Aktivitäten des Vereins gemäß den Gesetzen und Statuten
5.) Vorschläge an den Vorstand und die Versammlung zu machen, die zur Verbesserung der Arbeit an den Zielen führen.
6.) Beantragen und erhalten von Erklärungen über die Verwaltung und Amtsführung des Vorstandes und der Mandatsträger des Vereins.
7.) Anhörung vor Anwendung disziplinarischer Maßnahmen
8.) Unterrichtung über die Tätigkeiten des Vereins
9.) Gebrauch der allgemeinen Leistungen, die der Vereins bereitstellt und die Verfügung darüber.
10.) Teilnahme in den Arbeitsgruppen
11.) Besitz eines Exemplares der Statuten
12.) Einsicht in die Bücher des Vereins
Artikel 6
Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Verpflichtung, sich für die Ziele des Vereins zu engagieren und sich aktiv dafür einzusetzen.
2. Beitragen zum Unterhalt des Vereins durch Zahlung der Beiträge und sonstiger Kosten im Einvernehmen mit den Statuten.
3. Erfüllen der restlichen Verpflichtungen, die sich aus den Vereinsstatuten ergeben.
4. Beachten und erfüllen der gültigen Vereinbarungen, die von den Verwaltungsorganen des Vereins verabschiedet worden sind.
Artikel 7
Gründe zum Ausscheiden aus dem Verein
1. Der Wille der jeweiligen Person, der schriftlich dem Vorstand bekannt gegeben werden muss.
2. das Nicht- Bezahlen der Beiträge.
3. bei Nichterfüllung der Vereinsstatuten
4. bei Verlust der Eigenschaft als Eigentümer, Miteigentümer, Obereigentümer oder Nutznießer eines Grundstücks oder einer Immobilie, das in den Urbanisationen Mas Nou oder Mas Semís liegt.
Kapitel 3 Generalversammlung
Artikel 8
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das durch die Mitglieder aus natürlichem und unwiderruflichem Recht gebildet wird.
2. Die Vereinsmitglieder entscheiden in der gesetzmäßig zusammengerufenen Generalversammlung mit Stimmenmehrheit über die Belange, die in die Zuständigkeit der Versammlung fallen.
3. Alle Vereinsmitglieder sind an die Absprachen der Generalversammlung gebunden, auch solche, die abwesend sind, unterschiedlicher Meinung sind oder sich der Stimme enthalten.
Artikel 9
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Änderung der Vereinsstatuten
b) Wahl und Abwahl der Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Kontrolle über deren Aktivitäten
c) Genehmigen des Jahresetats und die jährliche Verrechnung der Konten, wie auch die Genehmigung der Form und des Betrages der Beiträge zum Unterhalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Auflösung des Vereins zu beschließen
e) Eintritt oder Austritt in andere übergeordnete Vereine
f) Beantragung der Gemeinnützigkeit
g) Genehmigung der Geschäftsordnung im Verein
h) Zustimmung zum Austritt oder Ausschluss von Vereinsmitglieder auf Antrag
i) Kennen und unterrichtet sein über Eintrittsersuchen wie auch Aufnahme und Ausschlüsse aus diversen Gründen.
j) Besprechung anderer Angelegenheiten, die nicht einem Mitglied des Vereins zugeordnet sind.
Die vorhergehende Aufzählung der Befugnisse sind rein Art…?. und beschränken in keiner Weise die Befugnisse der Generalversammlung.
Artikel 10
1. Die Generalversammlung tritt einmal pro Jahr zusammen, vorzugsweise in dem Zeitraum Juli bis September.
2. Der Vorstand kann immer eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn es notwendig ist oder auf Antrag von mindesten 10% Prozent der Mitglieder innerhalb von 30 Tagen.
Artikel 11
1. Die Einladung zur Generalversammlung durch den Vorstand beinhaltet mindestens die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Zeit der Versammlung.
2. Der Termin für die Zusammenkunft wird den rechtmäßigen Mitgliedern mindestens 15 Tage vorher durch Post oder elektronische Mitteilung bekannt gegeben.
Artikel 12
1. Die Generalversammlung wird rechtmäßig durch die Mitglieder gebildet, die sich persönlich oder durch Vertreter einfinden.
2. Eine Vertretung kann nur an ein anderes Mitglied erteilt werden. Kein Mitglied kann mehr als zwei Vertretungen haben.
3. 10% der Mitglieder können auf Antrag an den Vorstand einen oder mehrere Belange der Tagesordnung hinzufügen und wenn die Versammlung bereits einberufen wurde, so kann dies im ersten Drittel des Zeitraums zwischen Einberufung und dem Datum der der Generalversammlung geschehen. Der Antrag kann auch direkt in der Generalversammlung gestellt werden, die dann darüber mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden entscheidet, aber nur über die Tagesordnungspunkte, die nicht in der Tagesordnung eingeschlossen sind die in der Einberufung zur Generalversammlung genannt worden sind.
Artikel 13
1. Jedes Vereinsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, außer in dem Fall, wenn ein Eigentum mehreren Miteigentümern, Obereigentümern oder Nutznießern gehört; in diesem Fall haben die verschieden Anteilseigner des Eigentums nur eine Stimme, die durch eine Person, die dem Vorstand vorher benannt wird, ausgeübt wird.
2. Die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen entscheidet über Annahme eines Beschlusses.
3. Bei Beschlüssen zum Ausschluss von Mitgliedern, Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins, der Verschmelzung mit ähnlichen Vereinen oder den Übertritt in einen bestehenden Verein wird eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden benötigt.
Wenn bei der Wahl zum Vorstand mehrere Mitglieder kandidieren entscheidet die relative Mehrheit über die Wahl.
4. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben das Recht auf eine vom Sekretär ausgefertigten Liste aller Mitglieder mit Wohnort, genehmigt durch den Präsidenten.
Kapitel IV Der Vorstand
Artikel 14
1. Der Vorstand führt, verwaltet und repräsentiert den Verein und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Sekretär, den Schatzmeister und den Sprechern. Diese Funktionen müssen mit unterschiedlichen Personen besetzt sein.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, die alle Vereinsmitglieder sein müssen, werden durch Abstimmung in der Generalversammlung ernannt. Die Ausübung beginnt mit Annahme des Amtes.
3. Die Ernennung und das Ausscheiden aus den Ämtern müssen durch den ausscheidenden Sekretär mit einer Genehmigung des ausscheidenden Präsidenten beurkundet werden, sowie an das Vereinsregister gemeldet werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich für den Verein.
Artikel 15
1. Der Vorstand übt das Amt über einen Zeitraum von 4 Jahren aus, unbeschadet einer Wiederwahl.
2. Eine Amtsniederlegung vor dem vorgesehenen Termin ist unter folgenden Umständen möglich:
a) Freiwillige Amtsniederlegung durch schriftliche Willensäußerung unter Darlegung der Gründe.
b) Krankheitsbedingtes Unvermögen das Amt auszuführen.
c) Kündigung der Vereinsmitgliedschaft
d) Strafe wegen fehlerhafter Amtsausübung bei der Ausführung von Beschlüssen wie es in Artikel 13.3 der Statuten festgelegt ist.
3. Die frei gewordenen Vorstandsämter werden in der ersten folgenden Generalversammlung neu besetzt, in der Zwischenzeit übernimmt ein Vereinsmitglied, welches durch den Präsidenten ernannt wird, vorübergehend das Amt
Artikel 16
1. Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a. Vertreten, Führen und Verwalten des Vereins mit den gesetzlich erlaubten, größtmöglichen Vollmachten, wie auch die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung in Einklang mit den Regeln.
b. Treffen von Vereinbarungen, die in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Organen notwendig sind und die Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten um Rechtsmittel einzulegen.
c. der Generalversammlung die Verteidigung der Interessen des Vereins vorschlagen
d. der Generalversammlung die Beitragssätze vorschlagen, die die Mitglieder zu bezahlen haben.
e. einberufen der Generalversammlung und die Beachtung der erzielten Vereinbarungen kontrollieren.
f. Vorlage der Jahresbilanz und des Kassenberichtes des vergangenen Geschäftsjahres zur Entlastung und Genehmigung des Budget für folgende Geschäftsjahr durch die Generalversammlung.
g. Anstellen von Mitarbeitern für den Verein.
h. Einrichten von Arbeitsgruppen um die Ziele des Vereins möglichst effizient und wirkungsvoll zu verfolgen und die Genehmigung zur Umsetzung der geplanten Arbeiten dieser Gruppen.
i.
j. Ernennung der von den Arbeitsgruppen vorgeschlagenen Ausschussmitglieder im Vorstand.
k. Durchführung von Verhandlungen mit den öffentlichen Organen, Körperschaften und anderen Personen um
a. Subventionen
b. die Benutzung von Räumlichkeiten und Gebäuden
zur erreichen
l. Eröffnen von Konten und Sparbüchern bei jeder Bank oder Sparkasse und die Verfügung über die dort verfügbaren Mittel. Die Mittelverwendung wird in Artikel 29 geregelt.
m. Hilfsweise Lösung jeden Falles, der nicht in den Statuten vorgesehen ist und anschließend der Generalversammlung vorgelegt wird.
n jede andere Tätigkeit, die weder einem Verwaltungsmitglied zugeordnet ist oder zugewiesen wurde.
Artikel 17
1. Der Vereinsvorstand wird in einem von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagenen Zeitraum, der nicht größer als 3 Monate ist, regelmäßig vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter zu einer ordentlichen Sitzung zusammengerufen.
2. 2 Vorstandsmitglieder können eine außerordentliche Sitzung vorschlagen, die dann zusammentritt.
Artikel 18
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1 Mitglied mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zusammentritt.
2. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet zu allen Sitzungen zu erscheinen, es denn sie haben einen wichtigen Grund, der ihr Erscheinen verhindert. Der Präsident und der Sekretär oder ihre Stellvertreter müssen immer anwesend sein.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Artikel 19
1. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit seiner Stimmen einige Aufgaben an eine oder mehrere Kommissionen oder Arbeitsgruppen delegieren.
2. Mit der gleichen Mehrheit können Vollmachten zur Ausübung von notwendigen Tätigkeiten in speziellen Fällen erteilt werden.
Artikel 20
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten und müssen durch den Präsidenten und den Sekretär bestätigt werden. Zu Beginn jeder Vorstandssitzung werden die vorhergehenden Protokolle verlesen und bestätigt oder gegebenenfalls korrigiert.
Artikel 21
Kapitel V Die Präsidentschaft und Vizepräsidentschaft
1. Der Präsident übt folgende Funktionen aus:
a. Führen und repräsentieren des Vereins autorisiert durch die Generalversammlung und den Vorstand.
b. Vorsitz und Leitung der Generalversammlung wie auch der Vorstandssitzungen
c. Letztes und entscheidendes Stimmrecht bei Stimmengleichstand
d. Einberufen der Generalversammlung und des Vorstandes
e. Sichten der Bescheinigungen und Niederschriften, die durch den Sekretär verfasst wurden.
f. Vorschlagen fehlender Ermächtigungen seines Amtes, die durch die Generalversammlung oder den Vorstand zugewiesen werden sollen.
2. Im Falle der Abwesendheit oder Krankheit wird der Präsident in dieser Reihenfolge durch den Vizepräsidenten oder den ältesten Vorstandbeisitzer vertreten.
Kapitel VI, der Schatzmeister und der Sekretär
Artikel 22
Der Schatzmeister überwacht und kontrolliert die Mittel des Vereins, erarbeitet das Budget, die Bilanz und die Kontenabschlüsse, verantwortet das Kassenbuch, unterschreibt die Quittungen der Vereinsbeiträge und andere Dokumente seines Amtes, begleicht die durch den Vorstand genehmigten Rechnungen, die vorher dem Präsidenten vorlegen haben und zahlt den Überschuss auf ein offenes Konto bei einer Bank oder Sparkasse ein.
Artikel 23
Der Sekretär beaufsichtigt die Dokumente des Vereins, verwahrt, erstellt und unterzeichnet die Niederschriften der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, erstellt und genehmigt offizielle Bescheinigungen und verantwortet das Mitgliederverzeichnis.
Kapitel VII Die Kommissionen oder Arbeitsgruppen.
Artikel 24
Die Schaffung und Einsetzung einer Kommission oder Arbeitsgruppe kann durch die Vereinsmitglieder erfolgen, die in ihr mitarbeiten wollen, mit vorheriger Absprache mit dem Vereinsvorstand dem die Ziele dargelegt wurden.
Der Vorstand überwacht die verschiedenen Kommissionen oder Arbeitsgruppen, deren Beauftragte dazu monatlich einen detaillierten Tätigkeitsbericht abfassen.
Kapitel VIII Vermögensverwaltung
Artikel 25
Der Verein hat kein Stiftungsvermögen.
Artikel 26
Die finanziellen Zuflüsse des Vereins sind:
a) Die durch die Generalversammlung festgelegten Beiträge der Mitglieder.
b) Öffentliche und private Subventionen
c) Schenkungen, Vererbungen und Hinterlassenschaften.
d) Einkünfte aus eigenem Besitz oder andere Einkünfte, die erzielt werden können.
Artikel 27
Alle Mitglieder sind verpflichtet den Verein finanziell zu erhalten, mittels Beiträgen oder außerordentlichen Abgaben in Form und Stückelung wie es von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wurde.
Die Generalversammlung kann Eintrittsbeiträge wie auch periodische Beiträge festlegen, die dann nach Absprache mit dem Vorstand monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich zu zahlen sind, und außerordentliche Abgaben.
Unter der Vorraussetzung, dass eine Liegenschaft mehrere Besitzer hat, als Miteigentümer, Obereigentümer oder Nutznießer, und alle oder Teile davon sind Mitglieder, wird ein Beitrag für alle erhoben, für den alle dann solidarisch verantwortlich sind.
Artikel 28
Das Geschäftsjahr ist das natürliche Jahr und schließt am 31 Dezember.
Artikel 29
Die Girokonten oder Sparbücher der Banken oder Sparkassen müssen durch den Präsidenten, den Schatzmeister und den Sekretär abgezeichnet werden.
Zur Disposition über die Mittel sind zwei Unterschriften notwendig, eine davon muss die des Präsidenten oder des Schatzmeisters sein.
Kapitel IX.
Artikel 30
Die Verwaltungsorgane können Verstöße wie Nichterfüllung der Verpflichtungen ahnden.
Diese Verstöße können leicht, schwer und sehr schwerwiegend sein. Die Sanktionierung kann entsprechend von einer Ermahnung bis zum Ausschluss aus dem Verein führen, wie es die Regeln der internen Verwaltung vorsehen.
Der Vorgang zur Ahndung beginnt von Amts wegen oder als Folge einer Anzeige oder Mitteilung. Innerhalb von 10 Tagen benennt der Vorstand eine Person zur Untersuchung, die den Vorgang behandelt und innerhalb von 15 Tagen nach Anhörung des Beschuldigten, einen Vorschlag unterbreitet. Das endgültige Urteil wird innerhalb von 15 Tagen durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes gefällt.
Gegen die Urteile des Vorstandes zu schweren oder sehr schweren Verstößen können die betreffenden Personen vor der nächsten einberufenen Generalversammlung Widerspruch einlegen, wenn in den internen Regeln ein solcher Vorgang vorgesehen ist.
Kapitel X Die Auflösung
Artikel 31
Der Verein kann sich mit Zustimmung einer außerordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wurde, auflösen.
Artikel 32
1. Nach einem Auflösungsbeschluss muss die Generalversammlung geeignete Maßnahmen ergreifen hinsichtlich der Güter und Rechte des Vereins wie auch zur Beendigung jeder anhängigen Tätigkeit.
2. Wenn notwendig kann die Generalversammlung eine Kommission zur Liquidierung einsetzen.
3. Die Vereinsmitglieder sind ihrer persönlichen Verantwortung entbunden. Ihre Verantwortlichkeit bleibt auf die freiwillig eingegangen Pflichten beschränkt.
4. Der aus der Liquidation übriggebliebene Geldbetrag wird direkt an eine öffentliche oder private Institution überwiesen, die keine Gewinnabsichten hat und die im Wirkungsbereich des Vereins seinen Zielen am nächsten kommt.
5. Die Liquidierung und die Ausführung der in den vorhergehenden Absätzen genannten Prozeduren fallen unter die Kompetenz des Vorstandes, es sei denn, die Generalversammlung setzt eine Kommission zur Liquidierung ein.
Platja d’Aro, 24 de agosto de 2009.
MONIKA LEVEN-HORRIX - KLAUDIA U. SPEITKAMP - K. ULRICH HORIX
ARIE KENAAN NUDEL - MARINA FRANCK DEDRODD - J.R. COTOS ESPERANZA